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Dokument-ID: 835599
3.3.7 Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit und Entziehung
Wird eine später erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar oder rechtskräftig, wird der Aufenthaltstitel ungültig und das Aufenthaltsrecht geht verloren. • [Fußnote: § 61 Abs 1 Satz 1 und 2 AsylG.] Das Aufenthaltsrecht lebt de jure nur innerhalb der gesetzlichen Gültigkeitsdauer wieder auf, insofern die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Rechtsweg nachträglich behoben wird. • [Fußnote: § 61 Abs 1 Satz 3 AsylG.]