5.2.2 Unterlagen
Welche Urkunden und Beweismittel konkret vorzulegen sind, regelt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. Juli 1985 zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl Nr 329/1985 idgF. Die erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen. Die Behörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie. Anschließend werden die Originale an den Verleihungswerber retourniert.