3.5 Auffangtatbestand und systemische Mängel
Art 3 Abs 2 der Dublin-III-Verordnung legt fest, dass für den Fall, dass anhand der Kriterien der Verordnung kein Mitgliedstaat für zuständig erklärt werden kann, die Zuständigkeit auf jenen Staat fällt, in dem der erste Asylantrag gestellt wurde. Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass mit „Kriterien der Verordnung“ alle Bestimmungen in der Dublin-III-Verordnung zu verstehen sind, die eine Zuständigkeit anzeigen bzw bewirken können und nicht nur die Kriterien des Katalogs in Kapitel III der Verordnung.