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Dokument-ID: 838113
11.2.2 Zur Heranziehung von Art 72 AEUV
Der Gesetzgeber stützt sich auf die Bestimmung des Art 72 AEUV, die so genannte ordre-public-Klausel, die es – so die Ansicht des österreichischen Gesetzgebers – den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten „für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit“ vom Sekundärrecht der Union abweichende Regelungen zu erlassen.