3.7 Konsequenzen bei unrechtmäßiger Beschäftigung
Arbeitgeber/innen, die Asylwerber/innen unrechtmäßig beschäftigen, machen sich gegebenenfalls durch nachfolgend angeführte Bestimmungen strafbar bzw müssen sie den Entzug der Gewerbeberechtigung befürchten. Für Asylwerber/innen kann sich „Schwarzarbeit“ je nach Sichtweise der Entscheidungsträger/innen negativ auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln auswirken, die auf Basis vom Recht auf Privat- und Familienleben nach Art 8 EMRK erteilt werden. • [Fußnote: Siehe hierzu auch den Beitrag „Regularisierungsmaßnahmen – Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.]