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Dokument-ID: 1282306
1.2.2 Entzug des Status subsidiären Schutzes
Im Fall der erstmaligen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung ist danach auf Antrag zu verlängern, wenn sich die Umstände nicht wesentlich und dauerhaft gebessert haben und kein anderer Entzugsgrund vorliegt, andernfalls ist ein Antrag abzulehnen.