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Dokument-ID: 835384
3.3.2 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Die Drittstaatsangehörigen sind (in den meisten Fällen) bereits irregulär im Bundesgebiet aufhältig gewesen, dass für sie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen infrage kommt. • [Fußnote: ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 44 f.] Dies ist mit der Hauptgrund, warum die Aufenthaltstitel auch als Regularisierungen bezeichnet werden.