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Dokument-ID: 1282399
9.2.4 Anhängiges Entzugsverfahren
Während eines Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes der zusammenführenden Person in Österreich ist die sechsmonatige Entscheidungsfrist gehemmt. Ein Aufenthaltstitel wird somit nicht erteilt werden, solange über dieses Entzugsverfahren noch nicht entschieden wurde. Gleichzeitig kann der Antrag aber nicht unter Hinweis auf das anhängige Entzugsverfahren abgewiesen werden.