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Dokument-ID: 1007994
6.2.4 Freiwillige (§ 67 NAG)
Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige ausgestellt werden, wenn
- sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen,
- sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes iSd § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, BGBl I Nr 17/2012, ausüben, die gem § 1 Abs 2 lit j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,
- sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und
- die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes, die gem § 1 Abs 2 lit j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, Z 2 festgestellt hat.