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Neu Dokument-ID: 1007994

Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2.4 Freiwillige (§ 67 NAG)

Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Freiwillige ausgestellt werden, wenn

  • sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen,
  • sie eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes iSd § 2 Abs 2 letzter Satz Freiwilligengesetz, BGBl I Nr 17/2012, ausüben, die gem § 1 Abs 2 lit j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist,
  • sie eine abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit einer aufnehmenden Organisation nachweisen und
  • die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes, die gem § 1 Abs 2 lit j AuslBG vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, Z 2 festgestellt hat.

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