2.8.4 Regularisierungsmöglichkeiten
Wie bereits zuvor ausgeführt, ist der Aufenthalt einer/s Fremden während der (festgestellten) Nichtabschiebbarkeit im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Durch die Möglichkeit, nach einjähriger Duldung auf einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG umzusteigen soweit die Voraussetzungen für die Erteilung der Duldung weiterhin vorliegen, ist es manchen geduldeten Personen in Aussicht gestellt, zu einem späteren Zeitpunkt ihren Aufenthalt zu regularisieren. Hiervon umfasst sind nur Fremde, welche aufgrund des Non-refoulement-Grundsatzes oder aufgrund von faktischen, nicht selbst zu vertretenen Gründen nicht abgeschoben werden können. • [Fußnote: § 57 Abs 1 Z 1 AsylG.]