3.7 Konsultationsverfahren – Aufnahme und Wiederaufnahme
Erachtet Österreich einen anderen Mitgliedstaat für zuständig bzw bestehen Pflichten eines anderen Mitgliedstaates zur Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Asylsuchenden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, werden so genannte Konsultationen mit diesem aufgenommen. Diese lassen sich in Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren unterteilen. Neben den zuständigkeitsbegründenden Bestimmungen im engeren Sinn selbst, können insbesondere Wiederaufnahmepflichten auch aus anderen Konstellationen entstehen, wie dem Zurückziehen eines Asylantrages und der erneuten Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat. • [Fußnote: Siehe zB Art 20 Abs 5 der Verordnung.]