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Dokument-ID: 832470
3.1.6 Nachweis von Deutschsprachkenntnissen (§ 21a NAG, §§ 9 und 10 IntG, IntG-DV, § 9b NAG-DV)
Sofern der „Fremde“ einen der nachstehenden Aufenthaltstitel beantragt, muss er vor Erteilung des Aufenthaltstitels Deutschsprachkenntnisse auf A1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen können („Deutsch vor Zuzug“):