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Dokument-ID: 841233
3.8 Einvernahme
Art 5 Abs 1 der Dublin-III-Verordnung sieht vor, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit Asylsuchenden führt, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates „zu erleichtern“. Abs 2 beschreibt dann jene Konstellationen, in denen dieses Gespräch unterbleiben darf: wenn der Asylsuchende flüchtig ist oder der zuständige Mitgliedstaat bereits auf Basis der Angaben des Asylsuchenden bestimmt werden kann.