7.5.5 Vorverfahren
Liegt eine – von Einbringung an bzw nach behobenen Mängeln – zulässige Beschwerde vor, ist diese grundsätzlich einer inhaltlichen Behandlung durch den VfGH zugänglich. Zuvor hat der VfGH jedoch die Möglichkeit, ein Vorverfahren einzuleiten. Dabei lässt sich der VfGH vom belangten Verwaltungsgericht bzw der im Verfahren vor diesem belangten Behörde die Gerichts- und Verwaltungsakten „binnen angemessener Frist“ (§ 83 Abs 2 VfGG) – die in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren idR zwischen drei und sechs Wochen beträgt und nach § 128 Abs 1 ZPO verlängerbar ist – vorlegen (§ 20 Abs 2 VfGG) und lädt die Parteien unter Zustellung der Beschwerde samt Beilagen zur Erstattung einer Gegenschrift ein, um den in der Beschwerde getätigten Ausführungen entgegentreten zu können. Dies wird insbesondere in jenen Fällen geschehen, in denen der VfGH aufgrund des Beschwerdevorbringens eine nähere Auseinandersetzung mit dem Verfahrensakt für notwendig erachtet. Der VfGH kann jedoch alle Rechtssachen auch ohne Führung eines Vorverfahrens entscheiden, sofern „die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits genügend klargestellt ist“ (§ 19 Abs 3 Z 4 VfGG), also bereits entsprechende Vorjudikatur besteht.