7.5.1 Allgemeines
Nach Einlangen einer Beschwerde beim VfGH erhält diese ein Aktenzeichen und wird vom Präsidenten einem ständigen Referenten zur Bearbeitung zugeteilt. • [Fußnote: Es gilt das unter 7.2.3 zur Verfahrenshilfe Gesagte.] Im Gegensatz zur Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag oder einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist über eine Beschwerde stets im Rahmen der Sessionen des VfGH • [Fußnote: Siehe ebd.] abzusprechen. Der VfGH kann grundsätzlich jede anfallende Rechtssache im Plenum entscheiden, also in der Zusammensetzung aller 14 Mitglieder; eine diesbezügliche Verpflichtung besteht jedoch nicht. • [Fußnote: VfSlg 16.650.] In der Praxis wird die Mehrheit der in einer Session behandelten Fälle in so genannter „kleiner Besetzung“ entschieden, also durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und vier weitere Mitglieder. • [Fußnote: Der österreichische Verfassungsgerichtshof, Informationsbroschüre: https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_Broschuere_dt_barrierefrei_2018.pdf [30.12.2019] 15.] Die Entscheidung über Beschwerden in kleiner Besetzung kann in jenen Rechtssachen erfolgen, in denen die Rechtsfrage durch die bisherige Judikatur des VfGH „bereits genügend klargestellt“ ist (§ 7 Abs 2 Z 1 VfGG), also bereits gesicherte Vorjudikatur besteht. • [Fußnote: Vgl auch 7.5.7.] Aus Anlass der Pandemie aufgrund des Corona-Virus wurde in § 7 Abs 3 VfGG, BGBl I 16/2020, die – nicht auf diesen Anlassfall beschränkte – Möglichkeit geschaffen, im Fall „außergewöhnlicher Verhältnisse“ bei Zustimmung von neun Stimmführern die Beratung und Beschlussfassung im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation durchzuführen, sofern der VfGH nicht in angemessener Frist zusammentreten kann.