9.2.3 Erteilungsvoraussetzungen
Familienangehörige von Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, sowie jene Familienangehörigen, die den Antrag nicht binnen drei Monaten stellen, müssen weiters nachweisen, dass sie die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 2 bis 4 NAG erfüllen. Es handelt sich dabei um Unterkunft, Krankenversicherungsschutz und Einkommen. Diese Voraussetzungen sind – analog zum Erwerb des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ – auf Dauer nachzuweisen. • [Fußnote: VwGH 15.12.2021, Ra 2020/20/0105.]