9.2.3 Erteilungsvoraussetzungen
Familienangehörige von Asylberechtigten, die den Antrag auf Einreise mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status an die Bezugsperson stellen, und Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten müssen weiters nachweisen, dass sie die Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG erfüllen. Es handelt sich dabei um Unterkunft, Krankenversicherungsschutz und Einkommen. • [Fußnote: § 60 Abs 2 AsylG benennt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (siehe den Beitrag von Hinterberger/Klammer im vorliegenden Band). Diese orientieren sich wiederum an den Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel nach § 11 NAG.] Diese Voraussetzungen sind – analog zum Erwerb des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ – auf Dauer nachzuweisen. • [Fußnote: VwGH 15.12.2021, Ra 2020/20/0105.]