12.14 Anhänge
Anhang 1: Leistungskatalog für gemeinnützige Tätigkeiten von Asylwerbern
Asylwerber und Fremde nach § 2 Abs 1 Grundversorgungsgesetz, die in einer Betreuungseinrichtung von Bund oder Ländern untergebracht sind, können mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Länder und Gemeinden herangezogen werden. Durch BGBl II 201/2024 wurde überdies die Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Dienste durch bestimmte Organisationen und Nichtregierungsorganisationen geregelt.
Demnach steht eine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10.000 Einwohner hat. Eine solche Organisation ist berechtigt, Asylwerber und Fremde mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten heranzuziehen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.
Nichtregierungsorganisationen sind nicht auf Gewinn gerichtete juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Bundesgebiet haben. Eine Nichtregierungsorganisation ist ebenfalls berechtigt, in jenen von ihr betriebenen Einrichtungen, die als Träger des Zivildienstes anerkannt und in denen mindestens fünf Zivildienstplätze zugelassen sind, Asylwerber und Fremde mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten heranzuziehen.
Durch Erlass dem BMASK vom 9.11.2016, 435.006/0011-VI/B/7/2016, wurde ein Leistungskatalog für gemeinnützige Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten von Asylwerbern, die diese bewilligungsfrei für Bund, Länder und Gemeinden erbringen können, erstellt. Die Inhalte dieses Erlasses werden im Folgenden wiedergegeben.