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Neu Dokument-ID: 832365

Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Abgrenzungen

Das NAG gilt für jene „Fremden“ • [Fußnote: Es wird im Beitrag die Terminologie des NAG übernommen; § 2 Abs 1 NAG: „Fremder“ ist, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt., die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen. • [Fußnote: Eine Ausnahme von dieser Regel stellt die „Aufenthaltsbewilligung – mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer“ (§ 58a NAG) dar. Diese Aufenthaltsbewilligung wird für die Dauer des Transfers des „Fremden“ in Österreich, die auch weniger als sechs Monate betragen darf, ausgestellt. Es handelt sich hierbei um Personen, die bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind und vorübergehend nach Österreich transferiert werden. Auch im FPG finden sich nunmehr Ausnahmen von dieser Regel. So können Visa für Saisoniers und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 22a) ausnahmsweise länger als für sechs Monate und zwar für bis zu neun oder zwölf Monate ausgestellt werden.

Es regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln. Aufenthaltstitel ist der Oberbegriff von Aufenthaltsbewilligungen und Niederlassungsbewilligungen.

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