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Dokument-ID: 998663
5.2.3 Liste der erforderlichen Unterlagen
- Personen ab dem 14. Lebensjahr: ausführlicher und unterschriebener Lebenslauf, der insbesondere ihre Wohn- und Aufenthaltsorte von Geburt bis jetzt, ihre Schulbildung, ihren beruflichen Werdegang, Ausbildungen, Praktika und Beschäftigungsverhältnisse in- und außerhalb Österreichs und ihre persönlichen Verhältnisse enthält
- Gültiger Reisepass
- 1 aktuelles biometrisches Passfoto (3,5 x 4,5 cm; nicht älter als 6 Monate) im Original
- Personenstandsurkunden (Geburts-, Heiratsurkunde, Urkunde über die Eintragung der Partnerschaft, gegebenenfalls Sterbeurkunde der Ehegattin/des Ehegatten bzw der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, rechtskräftige/s Scheidungsurteil/e bzw Urkunden über die Auflösung der Partnerschaft, Nachweise über Vorehe/n)
- Allenfalls Bescheid über Namensänderung, Nachweis über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens
- Allenfalls rechtskräftiger Gerichtsbeschluss über die Bewilligung einer Adoption
- Nachweis über die Führung eines im In- oder Ausland erworbenen akademischen Grades
- Nachweis über die Anerkennung als politischer Flüchtling und den Status als Asylberechtigte/r nach dem Asylgesetz
- Nachweis der aktuellen Staatsangehörigkeit (durch gültigen Reisepass oder Staatsangehörigkeitsnachweis) – ausgenommen anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Konvention oder dem Asylgesetz
- Alle Aufenthaltstitel, Dokumentationen oder Lichtbildausweise für Träger/innen von Privilegien und Immunitäten seit der Einreise in Österreich (inklusive dem Nachweis seit wann niedergelassen)
- Nachweis des Wohnsitzes in Österreich: Meldebestätigung neuesten Datums, Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bei Legitimationskarteninhaberinnen oder -inhabern über ihre Meldung in Österreich; alternativ kann ein historischer Meldeauszug vorgelegt werden.
- Strafregisterauszug (polizeiliches Führungszeugnis, Leumundszeugnis) aus den Staaten, in denen ihr Aufenthalt länger als acht Monate gedauert hat. Dokumentiert werden müssen die letzten 20 Jahre, ab dem 14. Lebensjahr.
- Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes (zB Jahreslohnzettel, Lohnzettel, Einkommenssteuerbescheid, Dienstvertrag, Bestätigung über Geldleistungen von PVA, GKK, Finanzamt oder AMS) und der regelmäßigen Aufwendungen wie die Höhe der Miete und der Betriebskosten, Alimente, Pfändungen und aktuelle Kreditbelastungen; hier sieht § 10 Abs 5 StbG vor, dass feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden müssen. Wenngleich in der Praxis manche Staatsbürgerschaftsbehörden den Einkommensnachweis aus den „letzten 3 Jahren“ verlangen, entspricht das nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Nachzuweisen sind 36 Monate aus den letzten 6 Jahren vor Antragstellung, darin aber jedenfalls die letzten 6 Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt.
- Erklärung über die regelmäßigen Aufwendungen
- Erklärung über die bestehenden Unterhaltspflichten im In- und Ausland
- Selbstauskunft des Kreditschutzverbandes (KSV 1870)
- Bestätigung über allfällige Pfändungen/Exekutionen des Bezirksgerichtes oder der Dienstgeberin/des Dienstgebers
- Nachweis über die bisherigen inländischen Versicherungszeiten (Versicherungsdatenauszug des Sozialversicherungsträgers)
- Bei Minderjährigen: Nachweis der gesetzlichen Vertretung Minderjähriger oder nicht selbst handlungsfähiger Personen (zum Beispiel nach Scheidung der Ehe der Eltern oder Sachwalterschaft); Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters zum Antrag
- Nachweis der Deutschkenntnisse auf Niveau B1 bzw B2 laut dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen
- Für Selbstständige:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Nachweis über die aktuellen Beitragszahlungen zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
- Falls vorhanden: Jahreszeugnis aus dem Unterrichtsfach „Geschichte und Sozialkunde” mind der 8. Schulstufe oder Maturazeugnis