5.1.2 Rechtschutz
Gegen Entscheidungen der Landesregierung ist die Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 und 132 Abs 1 Z 1 B-VG an das Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes zulässig. Mit der Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten geltend. Als Beschwerdegründe kommen in erster Linie Unzuständigkeit der Behörde, inhaltliche Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften infrage. Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides der Landesregierung. Sofern ausnahmsweise ein Bescheid mündlich erlassen werden kann, beginnt der Fristenlauf mit der Verkündung; für die mündliche Erlassung von Bescheiden besteht aber im Staatsbürgerschaftsrecht so gut wie kein Raum, da alle relevanten Bescheide kraft gesetzlicher Anordnung schriftlich zu erlassen sind. Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist schriftlich bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat („belangte Behörde“), einzubringen, wobei eine fristgerechte Postaufgabe ausreicht. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG).