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Ronald Frühwirth - Adel-Naim Reyhani | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Allgemeines

Ist ein/e Antragsteller/in zum Verfahren zugelassen, • [Fußnote: Siehe hierzu den Beitrag „Das Dublin-Verfahren“ in diesem Handbuch. beginnt das eigentliche inhaltliche Asylverfahren – im Gesetz als zugelassenes Verfahren beschrieben – in erster Instanz. • [Fußnote: In der Folge als Asylverfahren vor dem BFA bezeichnet. Mit der Zulassung zum Verfahren, die ohne Bescheid entschieden und durch die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte („weiße Karte“) signalisiert wird, ist nach § 13 AsylG für die Dauer des Verfahrens das Recht zum Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet verbunden, das allerdings durch die Wohnsitzbeschränkung und andere Maßnahmen eingeschränkt wird. • [Fußnote: Die Endigung bzw der Verlust dieses Aufenthaltsrechtes ist nach den in § 13 Abs 1 und 2 AsylG aufgezählten Gründen möglich; zur Wohnsitzbeschränkung und weiteren freiheitseinschränkenden Maßnahmen im Rahmen des Asylverfahrens siehe den Beitrag „Wesentliche Konzepte des Asylrechts“ in diesem Handbuch. Bestand im Zulassungsverfahren noch eine Gebietsbeschränkung, ist diese nun aufgehoben. Der faktische Abschiebeschutz • [Fußnote: Siehe hierzu den Beitrag „Wesentliche Konzepte des Asylrechts“ in diesem Handbuch. besteht unabhängig von der Zulassung gem § 12 Abs 1 AsylG schon mit dem Stellen eines Antrags auf internationalen Schutz.

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