11.2.1 Zum Sekundärrecht der Union
Aus dem Sekundärrecht der Union ergibt sich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Anträge auf internationalen Schutz entgegenzunehmen und zu prüfen. Diese Verpflichtung ergibt sich insbesondere aus Art 3 Abs 1 der Dublin-III-VO • [Fußnote: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.] sowie aus Art 6 der Verfahrensrichtlinie. Art 3 Abs 1 erster Satz der Dublin-III-VO statuiert: „Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt.“ Art 6 der Verfahrensrichtlinie normiert unter der Überschrift „Zugang zum Verfahren“ die Pflicht der Mitgliedstaaten, jeden Antrag auf internationalen Schutz binnen weniger Tage zu registrieren. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Mitgliedstaaten, jeden Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. • [Fußnote: Vgl diesbezüglich aus der Literatur Filzwieser/Sprung, Die Dublin III Verordnung³, Art 3, K3 und K4, bezugnehmend auf die zitierte Bestimmung der Dublin III-VO unter Berücksichtigung der Genese dieser Bestimmung.]