5.2.6 Sonderbestimmungen für Familienverfahren
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren • [Fußnote: Zum Familienverfahren siehe ausführlich auch den Beitrag „Wesentliche Konzepte des Asylrechts“ in diesem Handbuch; zu Fragen der Familienzusammenführung siehe auch den Beitrag „Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz“ in diesem Handbuch.] auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gem § 16 Abs 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die Entscheidungen, die die anderen Familienangehörigen betreffen. Der damit erzielte „Gleichklang“ bewirkt, dass die Bescheide hinsichtlich jener Familienmitglieder, die nicht ausdrücklich Beschwerde erhoben haben, als mitangefochten gelten und somit nicht rechtskräftig werden können.