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Neu Dokument-ID: 833977

Peter Chvosta | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.1 Allgemeines

Jeder Bescheid kann mit einem Rechtsmittel bekämpft werden. Dieser Grundsatz ist nicht nur Ausfluss des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips. Auch das Völkerrecht sowie das europäische Unionsrecht setzen einen Rechtsschutz in Asylsachen voraus: Art 13 EMRK • [Fußnote: Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958 idF BGBl III 47/2010. garantiert für den Anwendungsbereich dieser Konvention das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz. Die europäische Grundrechtecharta • [Fußnote: Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl C 83 vom 30. März 2010 S. 389. verlangt in Art 47 einen wirksamen Rechtsbehelf an ein unabhängiges Gericht, wenn unionsrechtlich garantierte Rechte und Freiheiten, wie etwa auch das Recht auf Asyl • [Fußnote: Siehe Art 18 Grundrechtecharta., betroffen sind. Die VerfahrensRL • [Fußnote: Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl L 180 vom 29.06.2013 S. 60. enthält in Art 46 ff überdies spezielle Garantien für das Rechtsmittelverfahren in Asylsachen.

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