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Dokument-ID: 834653
1.3.6 Kostenersatz
Asylwerber oder sonstige Fremde, denen Grundversorgung geleistet wurde, aber die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel hätten bestreiten können, ist nach § 3 Abs 2 GVG-B von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.