7.2.1 Allgemeines
Nach § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe vor dem VfGH zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts insoweit „zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint“. Die Verfahrenshilfe umfasst entweder die volle Unterstützung im Verfahren, insbesondere durch Beigabe eines Rechtsanwalts als „Verfahrenshelfer“, oder kann auch nur teilweise, zB hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr, beantragt und gewährt werden.