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Dokument-ID: 1116136
2.5.2 Grundversorgung und Krankenversicherung
Nach Art 13 der Massenzustrom-RL sollen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, „dass Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, angemessen untergebracht werden oder gegebenenfalls Mittel für eine Unterkunft erhalten”. Personen mit vorübergehendem Schutz sollten auch die notwendigen Sozialleistungen und sonstigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der medizinischen Versorgung erhalten, sofern sie nicht selbst über ausreichend Mittel verfügen.