7.5.3 Mängelbehebung
Demgegenüber erteilt der VfGH bei bloßer Nichterfüllung von Formerfordernissen üblicherweise eine Mängelrüge zur Behebung des Mangels bzw der Mängel unter Setzung einer – nicht verlängerbaren, idR ca zweiwöchigen – Frist (§ 18 VfGG). Dies geschieht insbesondere bei nicht vollständiger Vorlage der angefochtenen Entscheidung, bei nicht erfolgter ERV-Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt, welche normalerweise auf postalischem Weg oder mittels Fax • [Fußnote: Faxeingaben sind – im Gegensatz zu per Mail eingebrachten Eingaben – fristwahrend (VfSlg 19.138), leiden jedoch am Formgebrechen der nicht erfolgten ERV-Einbringung; siehe bereits oben Kap 7.2.2.] erfolgt (mit der Aufforderung, die Beschwerde mittels ERV einzubringen oder technische Mängel, die der Einbringung entgegenstehen, zu bescheinigen), bei Fehlen einer Vollmacht, bei Nichteinhaltung der Anwaltspflicht (mit der Aufforderung an den unvertretenen Beschwerdeführer, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen), bei nicht erfolgter Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und des erlassenden Verwaltungsgerichts (dies nur im Fall der nicht ohnehin erfolgten Vorlage der angefochtenen Entscheidung) und bei Fehlen eines bestimmten Begehrens. • [Fußnote: Siehe jedoch auch jene Fälle, in denen der VfGH trotz Vorliegens eines Formmangels die Beschwerde ablehnt, „ohne auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse“ einzugehen, zB VfSlg 19.867. Die Voraussetzungen der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung und des Vorliegens der angefochtenen Entscheidung müssen jedoch stets gegeben sein, um eine Beschwerde (zumindest ablehnend) behandeln zu können.] Sofern dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig entsprochen wird, ist die Beschwerde zurückzuweisen.