5.2.4 Verfahrensdauer
Beim Verleihungsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, auf das das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden ist. Folglich trifft die Behörde eine Erledigungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG, sodass über Anträge auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (und auch alle anderen Anträge in Staatsbürgerschaftssachen) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen in Form eines Bescheides zu entscheiden ist. Die Praxis zeigt hier leider sehr große Unterschiede auf. Während in den meisten Bundesländern die Erledigung von Anträgen in der Regel innerhalb der 6-Monatsfrist des § 73 Abs 1 AVG durchgeführt wird, wird diese Frist von der in Wien zuständigen Magistratsabteilung 35 häufig überschritten. Es kommt vor, dass Verleihungswerber eine Verfahrensdauer von über 2 Jahren und länger hinnehmen müssen. Auf diesen Umstand wird man daher bei der Antragstellung Bedacht nehmen und ihn auch in der persönlichen Lebensplanung berücksichtigen müssen.