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Ronald Frühwirth | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4 Zurückweisung, Zurückschiebung und Rechtsschutzmöglichkeiten

Folge der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrollpflicht ist, dass ein Grenzübertritt nur an Grenzübergangsstellen zulässig ist, das Betreten des Bundesgebietes an anderer Stelle nicht möglich ist und Betroffene verpflichtet sind, sich der Grenzkontrolle zu stellen. Dies eröffnet in weiterer Folge ein Vorgehen nach dem 6. Hauptstück des FPG. Von besonderer Relevanz ist daher die Möglichkeit für Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Personen, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern oder sie anlässlich der Grenzkotrolle an den Grenzübergangsstellen an der Weiterreise zu hindern. Diese Hinderung an der Ein- oder Weiterreise wird als Zurückweisung bezeichnet (§ 41 und 41a FPG). Die fremdenpolizeiliche Zurückweisung ist nur bei der Einführung von Grenzkontrollen zulässig, da sie notwendigerweise voraussetzt, dass ein Grenzübertritt kontrolliert wird. Die Zurückweisung unterscheidet sich von der in § 45 FPG geregelten Zurückschiebung dahingehend, dass die betroffene Person bei der Vornahme einer Zurückschiebung bereits im Bundesgebiet aufhältig ist, wohingegen eine von einer Zurückweisung betroffene Person die Grenzkontrollstelle noch nicht passiert hat.

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