2.3 Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeit
In gewisser Weise als Gegenstück zur Vermeidung der Staatenlosigkeit strebt das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht auch danach, die Doppelstaatsangehörigkeit („Doppelstaatsbürgerschaft“) bzw die mehrfache Staatsangehörigkeit zu vermeiden. Jede Person sollte im Idealfall bloß eine Staatsbürgerschaft haben: Entweder die österreichische oder eine andere. Hierzu bestehen diverse zwischenstaatliche Abkommen, wie etwa das Straßburger Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl Nr 471/1975) sowie das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit (BGBl III Nr 39/2000). Besonders stark zum Ausdruck kommt diese Regelung in jenen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, die den Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatenverband als Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ansehen. Dieser Grundsatz ist vor allem bei der Verleihung, also beim freiwilligen Wechsel der Staatsangehörigkeit, maßgeblich, wird jedoch insbesondere durch die Bestimmungen über die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft und die Doppelstaatsangehörigkeit durch Abstammung – etwa, wenn die Eltern unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen – durchbrochen. Der VwGH hat hinsichtlich der dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht zu Grunde liegenden Ordnungsvorstellung, Mehrfachstaatsbürgerschaften nach Möglichkeit zu vermeiden, weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche noch (sonstige) europa- bzw völkerrechtliche Bedenken (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0063).