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Neu Dokument-ID: 1282197

Adel-Naim Reyhani - Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.2 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Flüchtling ist gem Art 3 Z 5 Status-VO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art 12 Status-VO (Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling) keine Anwendung findet.

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