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Neu Dokument-ID: 835052

Julia Ecker - Heinz Verdino | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.4 Entschiedene Sache

Als letzte Prozessvoraussetzung darf keine entschiedene Sache bzw keine bereits erfolgte Konsumation des Beschwerderechts, also keine doppelte Beschwerdeerhebung gegen ein- und dieselbe Entscheidung, vorliegen. • [Fußnote: VfSlg 18.722.

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