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Dokument-ID: 835629
2.4.2 Identitätsfeststellung
Unter Feststellung der Identität versteht man das Erfassen des Namens, Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und der Wohnadresse in Anwesenheit der betroffenen Person. • [Fußnote: § 34 Abs 2 FPG sowie § 36 Abs 2 BFA-VG.]