© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 832369

Ronald Eppel | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Vertiefte Abgrenzung/Unterscheidung

Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen vs unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Innerhalb des NAG wird zwischen „EWR-Bürgern“ • [Fußnote: Sofern im Folgenden auf „EWR-Bürger“ Bezug genommen wird, gelten die selben Bestimmungen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz auch für Schweizer Bürger, vgl § 57 NAG. und „Drittstaatsangehörigen“ (= „Nicht-EWR-Bürger“ oder „Schweizer Bürger“) unterschieden. Während das NAG idR nur für jene „Drittstaatsangehörige“ zur Anwendung kommt, die länger als sechs Monate in Österreich aufhältig sein wollen, kommt es praktisch für alle „EWR-Bürger“ zur Anwendung, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Die Regeln für EWR-Bürger finden sich im 4. Hauptstück (§§ 51 ff) des NAG.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Asyl- und Fremdenrecht in unserem Shop! Zum Shop