Neu
Dokument-ID: 838069
2.11.7 Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen
Diese Strafbestimmung dient dem Zweck, die unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen durch Fremde so weit wie möglich zu reduzieren. Denn es kann laut Erläuterungen ein großer finanzieller Nachteil für den Staatshaushalt der österreichischen Republik entstehen. • [Fußnote: ErläutRV 330 BlgNR 24.GP, 37.]