2.7.1 Abschiebung
Wenn gegen eine:n Fremde:n eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, • [Fußnote: Siehe zur Rückkehrentscheidung etwa § 52 Abs 8 FPG.] ist der:die Fremde verpflichtet, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Wird der auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht „freiwillig“ • [Fußnote: Aufgrund der sonst drohenden Abschiebung ist die Bezeichnung als „freiwillige Rückkehr“ unpassend. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr besteht grundsätzlich während des gesamten Aufenthaltes in Österreich, siehe dazu Beitrag „Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration“ in diesem Handbuch.] nachgekommen, haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, die Ausreiseverpflichtung zwangsweise durchzusetzen (= Abschiebung). • [Fußnote: § 46 FPG.] „Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Entscheidung (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Aufenthaltsverbot) dient.“ • [Fußnote: Vgl VwGH 11.6.2013, 2012/21/0010.]