3.6 Abhängige Personen, Selbsteintritt und humanitäre Klausel
Zudem beinhalten Art 16 („Abhängige Personen“) und 17 („Ermessensklauseln“) der Verordnung Bestimmungen, die eine Zuständigkeitsbestimmung auch außerhalb des Kriterienkatalogs ermöglichen. Diese Normen sowie auch der Art 3 Abs 2 (systemische Mängel, siehe unter 3.5.) stehen in einer nicht immer einfach aufzulösenden Beziehung zueinander und in der Praxis erweist es sich daher als durchaus herausfordernd, für den Einzelfall die richtige Bestimmung korrekt anzuwenden. Im Wesentlichen beabsichtigen aber alle diese Normen, Situationen aufzufangen, in denen eine nach der Verordnung sonst bestehende Zuständigkeit bei tatsächlicher Umsetzung zu einer menschenrechtlich unvertretbaren Situation führen würde.