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Dokument-ID: 832528
5.1.3 Antragstellung im Inland (§ 21 Abs 2 NAG)
Abweichend von der generellen Regelung, Anträge im Ausland zu stellen, sind folgende Personen zur Antragstellung im Inland berechtigt:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts,
- „Fremde“ bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben,
- „Fremde“ bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates,
- Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist,
- Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts,
- „Fremde“, die eine Niederlassungsbewilligung als Forscher (§ 43c) oder eine „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie „Fremde“, die eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“, eine „Aufenthaltsbewilligung – Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gem § 56 Abs 1 (als „Angehörige“ von EWR-Bürgern) beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts,
- „Fremde“, die eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gem § 41 NAG beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes,
- Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem § 41a Abs 7b oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem § 46 Abs 1 Z 1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts,
- Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, • [Fußnote: Ein solches Zeugnis kann derzeit an den österreichischen Schulen in Istanbul, Prag, Budapest, Liechtenstein, Albanien, Guatemala und Mexiko erworben werden.] nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts,
- Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder,
- Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union,
- ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird,
- Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl Nr 340/1993,
- Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG),
- Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) verfügen oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedsstaates (§ 61) verfügen.