Neu
Dokument-ID: 1116128
2.3.7 Nicht umfasste Personengruppen
Die Kommission betont in ihren Leitlinien, dass einige Gruppen von Personen keinen direkt vom Beschluss abzuleitenden Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder angemessenem Schutz nach nationalem Recht haben. • [Fußnote: Unbenommen davon ist das Recht der Mitgliedstaaten, diesen Gruppen dennoch vorübergehenden oder sonstigen Schutz zukommen zu lassen.] Explizit erwähnt werden dabei: