2.5.4 Unbegleitete Minderjährige
Gemäß Art 16 der Massenzustrom-RL gelten besondere Schutzbestimmungen für unbegleitete Minderjährige.
So sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, „so bald wie möglich für die erforderliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen, die vorübergehenden Schutz genießen” zu sorgen. Und: Die „Vertretung übernimmt ein gesetzlicher Vormund oder erforderlichenfalls eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen der Minderjährigen verantwortlich ist, oder eine andere geeignete Instanz.”