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Neu Dokument-ID: 1116138

Adel-Naim Reyhani - Julia Satovich | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5.4 Unbegleitete Minderjährige

Gemäß Art 16 der Massenzustrom-RL gelten besondere Schutzbestimmungen für unbegleitete Minderjährige.

So sind die Mitgliedstaaten aufgerufen, „so bald wie möglich für die erforderliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen, die vorübergehenden Schutz genießen” zu sorgen. Und: Die „Vertretung übernimmt ein gesetzlicher Vormund oder erforderlichenfalls eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen der Minderjährigen verantwortlich ist, oder eine andere geeignete Instanz.”

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