4.6.3 Die Beweiswürdigung
In der Beweiswürdigung • [Fußnote: Siehe auch 4.4.2.] ist die Behörde gefordert darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Den Kern der Beweiswürdigung stellt in vielen Asylfällen die Bewertung der Glaubwürdigkeit des/r Asylsuchenden selbst anhand ihrer bzw seiner Aussagen im bisherigen Verfahren dar. Denn oftmals liegen keine zusätzlichen Beweismittel vor, die einer Würdigung unterzogen werden können. Für den weiteren Verfahrensverlauf und den Erfolg einer etwaigen Beschwerde ist – sollte im Bescheid die Unglaubwürdigkeit des/r Asylsuchenden angenommen werden – somit insbesondere die Frage relevant, ob sich die durchgeführte und im Bescheid dargelegte Beweiswürdigung als schlüssig und rechtskonform erweist. Aber auch andere Feststellungen der Behörde, wie jene zur Situation im Herkunftsstaat, unterliegen der freien Beweiswürdigung, die im Bescheid abgebildet ist, und können für den Ausgang des Verfahrens eine bedeutende Rolle spielen.