3.9 Überstellungsfristen
Kommt es im Rahmen des Konsultationsverfahrens zu einer Zustimmung oder einer „Zustimmungsfiktion“ aufgrund des Verstreichens der Frist zur Beantwortung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs, beginnt eine weitere Frist zu laufen, die bei Verstreichen zuständigkeitsbegründend wirkt (Art 29 Abs 2). Art 29 Abs 1 bestimmt eine in der Regel 6-monatige Frist – beginnend mit der Zustimmung oder der endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel – innerhalb der die Überstellung jedenfalls stattfinden muss. Gleichzeitig sieht diese Bestimmung vor, dass eine Überstellung grundsätzlich so früh wie möglich zu erfolgen hat. • [Fußnote: Der EuGH hat am 25.10.2017 zu „C 201/16“ klargestellt, „dass die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (…), ohne dass es erforderlich ist, dass der zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt.“]