2.2.3 Sonderfälle
Besondere Regelungen für subsidiär Schutzberechtigte in Grundversorgung
Subsidiär Schutzberechtigte sind im Sinne des geltenden Asylrechts keine anerkannten Konventionsflüchtlinge und verlieren somit für die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich ihren Anspruch auf Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde nicht. Folglich bleibt unter anderem der Anspruch auf Unterbringung aufrecht, solange die allgemeinen Voraussetzungen für Hilfsbedürftigkeit vorliegen. • [Fußnote: Mehr dazu im Beitrag „Rechtsgrundlagen der Grundversorgung“ in diesem Handbuch.]