1.5 Unzuständigkeit Österreichs
Wird nach Asylantragstellung festgestellt, dass ein anderer Mitgliedstaat der EU für die Durchführung des Antrags zuständig ist, kommt es in Österreich erst gar nicht zur Beantwortung der Frage, inwieweit der Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren sind. In der Praxis basiert eine solche Entscheidung in der Regel auf der Anwendung der Dublin-Verordnung, die EU-weit vorgibt, welcher Staat einen Antrag, der in der EU gestellt wird, zu prüfen hat. Nimmt Österreich seine Unzuständigkeit an, kommt es zur Zurückweisung des Asylantrages. • [Fußnote: Siehe hierzu auch den Beitrag „Dublin-Verfahren“ in diesem Handbuch.]