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Dokument-ID: 1116137
2.5.3 Schule und Bildung
Gemäß Art 14 Abs 1 der Massenzustrom-RL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Personen unter 18 Jahren, die vorübergehenden Schutz genießen, in gleicher Weise wie ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zu ihrem Bildungssystem zu verschaffen, wobei sie den Zugang auf das öffentliche Bildungssystem beschränken können.