Neu
Dokument-ID: 868997
12.5 Beschäftigungsbewilligung
Grundsätzliches
Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für einen konkreten Arbeitnehmer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulassen (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und die weiteren Voraussetzungen gem § 4 Abs 1 bis 2 AuslBG vorliegen. Die wichtigsten dieser Erfordernisse sind: