1.3.2 Gemeinsames Verfahren
Gem § 34 Abs 4 und 5 AsylG sind die Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen. Dies gilt sowohl für das Bundesamt als auch für das Bundesverwaltungsgericht und dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung, • [Fußnote: ErläutRV 120 BlgNR 22. GP 15; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040.] gilt aber nur, wenn die Anträge der Familienmitglieder zur selben Zeit oder zumindest zeitnahe gestellt wurden und in derselben Instanz anhängig sind. • [Fußnote: VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004.] Es ist ebenso rechtskonform, wenn die Entscheidung am Bundesverwaltungsgericht durch unterschiedliche Richter/innen getroffen wird, solange es sich um gleichförmige Entscheidungen handelt. • [Fußnote: VwGH 19.06.2019, Ra 2018/01/0204.]