2.11.4 Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt
Diese Strafbestimmung zielt darauf ab, dass als Gegenleistung für ein nicht bloß geringfügiges Entgelt der unrechtmäßige Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU erleichtert wird. • [Fußnote: § 115 Abs 1 FPG.] Im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen Tatbestand geht es um entgeltliche Beihilfe. • [Fußnote: Siehe § 120 Abs 3 Z 2 FPG und ErläutRV 330 BlgNR 24.GP, 36.] Die Literatur führt als Beispiele das Verstecken von irregulär aufhältigen Fremden an; zusätzlich muss der notwendige Bereicherungs- und Unterstützungsvorsatz gegeben sein und der unrechtmäßige Aufenthalt schlussendlich verschleiert werden. • [Fußnote: Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 115 FPG (Stand: 1.1.2015, rdb.at) Rn 2; siehe auch VfGH 22. 6. 2006, G 11/06.] Dies ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen; • [Fußnote: § 115 Abs 1 FPG.] die gewerbsmäßige Begehung oder eine solche im Hinblick auf eine größere Anzahl an Fremden ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.