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Neu Dokument-ID: 838066

Kevin Fredy Hinterberger - Stephan Klammer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.11.4 Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt

Diese Strafbestimmung zielt darauf ab, dass als Gegenleistung für ein nicht bloß geringfügiges Entgelt der unrechtmäßige Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU erleichtert wird. • [Fußnote: § 115 Abs 1 FPG. Im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen Tatbestand geht es um entgeltliche Beihilfe. • [Fußnote: Siehe § 120 Abs 3 Z 2 FPG und ErläutRV 330 BlgNR 24.GP, 36. Die Literatur führt als Beispiele das Verstecken von irregulär aufhältigen Fremden an; zusätzlich muss der notwendige Bereicherungs- und Unterstützungsvorsatz gegeben sein und der unrechtmäßige Aufenthalt schlussendlich verschleiert werden. • [Fußnote: Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 115 FPG (Stand: 1.1.2015, rdb.at) Rn 2; siehe auch VfGH 22. 6. 2006, G 11/06. Dies ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen; • [Fußnote: § 115 Abs 1 FPG. die gewerbsmäßige Begehung oder eine solche im Hinblick auf eine größere Anzahl an Fremden ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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