2.4.3 Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts
Über die Identitätsfeststellung hinausgehend, können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch überprüfen, ob sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten bzw irregulär in dieses eingereist sind. • [Fußnote: ErläutRV 952 BlgNR 22.GP, 90.] Diese Pflicht korrespondiert ua mit der Ausweispflicht (siehe hierzu oben Kap 2.3). Wiederum müssen konkrete Verdachtsmomente gegeben sein; • [Fußnote: § 35 FPG.] was darunter verstanden werden kann, siehe bereits die Ausführungen zur Identitätsfeststellung (Kap 2.4.2). Eine Identitätsfeststellung muss der Anwendung der hier beschriebenen Befugnis immer vorausgehen. • [Fußnote: So Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 35 FPG (Stand: 1.1.2015, rdb.at) Rn 4.]